Satzung der Gemeinde der deutschen Altgläubigen (G.d.d.A.)
*(Entwurfsversion)*
---
§1 Name, Sitz und Zweck
(1) Die Gemeinschaft führt den Namen „Gemeinde der deutschen Altgläubigen (G.d.d.A.).
(2) Sie hat ihren Sitz in Berlin.
(3) Die G.d.d.A. verfolgt den Zweck, kulturelle, genealogische, handwerkliche und rituelle Traditionen Europas in zeitgemäßer Form zu pflegen, zu erforschen und gemeinschaftlich zu gestalten.
(4) Die Gemeinschaft ist politisch unabhängig und weltanschaulich offen.
(5) Die Tätigkeit der G.d.d.A. dient ausschließlich gemeinwohlorientierten, kulturellen und gemeinschaftsfördernden Zielen.
---
§2 Gemeinnützigkeit
(1) Die G.d.d.A. verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(2) Mittel der Gemeinschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(3) Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gemeinschaft.
(4) Es darf keine Person durch unverhältnismäßige Vergütungen oder Ausgaben begünstigt werden.
---
§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele der G.d.d.A. unterstützt.
(2) Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag und Bestätigung durch die zuständige Stelle.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt ist jederzeit möglich und schriftlich zu erklären.
(5) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied den Zielen oder dem Ansehen der G.d.d.A. erheblich zuwiderhandelt.
---
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Mitglieder haben das Recht auf:
- Teilnahme an Versammlungen und Veranstaltungen
- Mitwirkung in Arbeitskreisen
- Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
- Einsicht in relevante Unterlagen
(2) Mitglieder verpflichten sich:
- die Ziele der G.d.d.A. zu unterstützen
- die Satzung zu achten
- zur konstruktiven Mitwirkung am Gemeinschaftsleben
---
§5 Organe der Gemeinschaft
Die Organe der G.d.d.A. sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. die Arbeitskreise,
3. die beauftragten Rollen und Funktionsträger,
4. die Koordinations- und Verwaltungsstrukturen.
---
§6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der G.d.d.A.
(2) Sie findet mindestens einmal jährlich statt.
(3) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- Beschluß über Satzung und Satzungsänderungen
- Wahl und Abberufung von Funktionsträgern
- Einrichtung und Auflösung von Arbeitskreisen
- Beschluß über Haushalts- und Finanzfragen
- Grundsatzentscheidungen zur Entwicklung der G.d.d.A.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
(5) Über die Versammlung wird ein Protokoll geführt.
---
§7 Arbeitskreise
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben richtet die G.d.d.A. Arbeitskreise ein.
(2) Arbeitskreise können insbesondere bestehen für:
- Ritual- und Festgestaltung
- Genealogie und historische Forschung
- Handwerk und Backkultur
- Symbolik, Heraldik und Gestaltung
- Öffentlichkeitsarbeit und Organisation
(3) Arbeitskreise arbeiten eigenverantwortlich im Rahmen der Satzung.
(4) Sie berichten regelmäßig an die Mitgliederversammlung oder die Koordination.
(5) Die Einrichtung und Auflösung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
---
§8 Beauftragte Rollen und Funktionsträger (sprachlich Hüter)
(1) Zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit können Rollen mit klar definierten Zuständigkeiten eingerichtet werden.
(2) Funktionsträger werden durch die Mitgliederversammlung gewählt oder bestätigt.
(3) Zu den Rollen können gehören:
- Koordination der Gemeinschaft Bezeichnung: *Gemeinschaftskoordinator*
- Koordination der Arbeitskreise Bezeichnung: *Koordinator der Arbeitskreise*
- rechtliche und organisatorische Vertretung Bezeichnung: *Beauftragter für Recht & Organisation*
- Verwaltung und Dokumentation Bezeichnung: *Verwaltungsbeauftragter*
- Finanzen & Haushaltsführung Bezeichnung: *Finanzbeauftragter*
- Archiv- und Quellenpflege Bezeichnung: *Archivbeauftragter*
- Ritualkoordination Bezeichnung: *Ritualbeauftragter*
(4) Rollen sind zeitlich befristet und rechenschaftspflichtig.
(5) Sie dienen der Organisation, nicht der hierarchischen Überordnung.
---
§9 Koordinations- und Verwaltungsstrukturen
(1) Die G.d.d.A. kann Koordinationsgremien einrichten, die zwischen den Mitgliederversammlungen für die Abstimmung der Arbeitskreise verantwortlich sind.
(2) Diese Gremien handeln im Rahmen der ihnen übertragenen Befugnisse.
(3) Verwaltungsaufgaben werden durch beauftragte Personen oder Arbeitskreise wahrgenommen.
---
§10 Transparenz und Beteiligung
(1) Alle Organe arbeiten nach den Grundsätzen der Transparenz und Nachvollziehbarkeit.
(2) Mitglieder haben das Recht auf Beteiligung und Information.
(3) Entscheidungsprozesse sind so zu gestalten, daß neue Mitglieder sich ohne Hürden einbringen können.
---
§11 Finanzen
(1) Die G.d.d.A. finanziert sich durch freiwillige Beiträge, Spenden und projektbezogene Mittel.
(2) Über die Verwendung der Mittel entscheidet die Mitgliederversammlung oder ein beauftragtes Gremium gemäß Haushaltsordnung.
(3) Ein Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
---
§12 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Änderungen treten mit Beschlussfassung in Kraft, sofern nicht anders bestimmt.
---
§13 Auflösung der Gemeinschaft
(1) Die Auflösung der G.d.d.A. kann nur durch eine eigens einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung fällt das Vermögen an eine gemeinwohlorientierte Organisation, die von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
(3) Die Organisation muss die Mittel ausschließlich für kulturelle oder gemeinschaftsfördernde Zwecke verwenden.
---
§14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
---
Ordnung:
Die 'priesterliche Verantwortung' = Eidtragende.
Jede Mutter und jeder Vater hat die Möglichkeit sich einer Gottheit unseres Altglauben zu widmen. Damit einher begibt man sich in den Mitgartorden und wird als Mutter zur Amme (bevorzugt seines Mutterklans), als Vater zum Pfaffe (bevorzugt seiner Jarlsippe). Durch diese Widmung erlangt man eine Spezialisierung und wird ein wichtiges Bindungsglied zwischen unseren Gottheiten und unserem Gemeindeangehörigen.
Ein Beispiel:
'Karsten Kube' (Ich) gehöre zur Jarlsippe des Kundr, habe mich jedoch als Vater der weiblichen Gottheit 'Wane Fria' gewidmet und wurde somit zum Friapfaffe!
'Mitgartorden' (M.O.) = die Eidtragenden.
Vorläufer:
Der Vorläufer des Mitgartorden war der Mittgart-Bund als Orden des Matriarchats von 1906 zur Wiederbelebung des Volkes und Rückbesinnung auf die Wurzeln, geschehen im Deutschen (Kaiser-)Reich. Ihr Oberhaupt war Willibald Hentschel.
Seine Idee war es, durch ein ländliches Leben unsere deutschen Völker zu stärken! Die Kinder sollten den Umgang mit Pferden erlernen und möglichst oft sich in der Natur aufhalten.
1995 gründete sich die 'Gemeinde der deutschen Altgläubigen' G.d.d.A. und 2005 der 'Mitgartorden' unter dem Roten Greif Kuberan II. (Titel und Name des vorläufigen Oberhauptes vom Mitgartorden).
Gegenwart:
Der 'Mitgartorden' auch abgekürzt M.O. dient der 'Gemeinde der deutschen Altgläubigen' als Laien-Priesterschaft (da die staatlich anerkannte Ausbildung nicht gegeben ist)!
Wir Schwestern / Ammen und Brüder / Pfaffen haben die Aufgabe, das Kalenderwesen zu führen,
die Götterfeste zu organisieren,
die Jahreskreisfeste zu gestalten.
Und natürlich auch
die Namensweihen bzw. Taufen (Sakenweihe),
die Erwachsenweihe (Gotenweihe)
die Eheschließungen (Alamanenweihe),
auch die Scheidungen,
die Todesriten abzuhalten.
Zukunft:
Da der 'Mitgartorden' ein Zusammenschluß der Eidtragenden der G.d.d.A. darstellt, bleibt vorerst 'Karsten Kube' aus der Jarlsippe Kundr und Angehöriger des Feuerklans als Friapfaffe das Oberhaupt!
Sobald eine Satzung und die einhergehende Vereinsgründung und Eintragung geschieht, kann sich das Oberhaupt ändern!